Die Verbrechen endeten nicht mit Stalins Tod. 1956 begann die Rückkehr der Deportierten und Verhafteten. Die Rückkehr in die Heimat verlief keinesfalls problemlos. Die Rückgabe ihres Zuhauses an die aus Sibirien Heimkommenden war nicht vorgesehen, sie wurden zudem daran gehindert, sich in ihrem Heimatort niederzulassen. Oft war dies auch gar nicht möglich, weil ihr ganzes Eigentum an andere verteilt worden war. Daher gewährten die Verwandten den nunmehr heimkehrenden Verschleppten in äußerst beengten Verhältnissen Unterschlupf. Obwohl die Deportierten und die politischen Häftlinge befreit wurden, blieben sie praktisch bis zum Ende der Sowjetmacht beim KGB registriert und wurden als antisowjetische Elemente betrachtet. Sie blieben im „Sündenregister”, das bei Bedarf gegen sie angewendet werden konnte.
EINE HAARLOCKE AUS SIBIRIEN. DIE SICHERHEITSBEHÖRDE ÜBERPRÜFTE DEN SCHRIFTWECHSEL UND KONFISZIERTE DIE „UNERWÜNSCHTEN“ BRIEFE. DIE HAARLOCKE EINES DEPORTIERTEN UND DIE ERSTEN VERSUCHE, RUSSISCH ZU SCHREIBEN, KAMEN NIEMALS BEI DEN NÄCHSTEN IN ESTLAND AN.
(ESTNISCHES NATIONALARCHIV. FOTO: EIHR)
BESCHLUSS DES OBERSTEN GERICHTS DER ESTNISCHEN SOWJETREPUBLIK ÜBER DIE ENTLASSUNG VON M. AINSAAR AUS DER VERBANNUNG UND DIE NICHTERSTATTUNG SEINES EIGENTUMS. 1957.
(OKKUPATIONSMUSEUM TALLINN)
EIN REIßNAGEL IN STALINS NASE BEDEUTETE EIN POLITISCHES VERGEHEN UND WURDE MIT 10 JAHREN GEFÄNGNIS BESTRAFT.
(ESTNISCHES NATIONALARCHIV. FOTO: EIHR)
DOSSIER ÜBER EINEN DEPORTIERTEN. 1949-1954.
(ESTNISCHES NATIONALARCHIV. FOTO: EIHR)
AUSZÜGE AUS DEN ERLÄSSEN DES PRÄSIDIUMS DES OBERSTEN SOWJETS DER ESTNISCHEN SOWJETREPUBLIK. 1963. (ESTNISCHES NATIONALARCHIV)
DIE AUSDEHNUNG DER GRENZZONE AN DER FESTLANDSKÜSTE DER ESTNISCHEN SOWJETREPUBLIK. 1967. (REPRODUKTION)
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